Satzung und Beitrittserklärung

SATZUNG
(Stand 18.12.2021)

§ 1 Name, Sitz, Wesen des Vereins
I. Der Verein führt den Namen: „Verein für Buddhismus und Yoga“ (im folgenden Verlauf „Verein“ genannt) und ist ein gemeinnütziger, nicht eingetragener Verein mit dem Sitz in Horn-Bad Meinberg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Der Verein ist unpolitisch und überparteilich im Rahmen der Bestimmungen zur Abgabenordnung.
III. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne Art. 140 Grundgesetz und verfolgt nur religiöse Zwecke.
IV. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Gesellschaftszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der buddhistischen Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,
    – die Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung der klassischen buddhistischen Schriften des indischen Palikanons, des chinesisch-japanischen Kanons (Taishō Shinshū Daizōkyō), des tibetischen Kanons (Kangyur und Tengyur), des indischen Yoga sowie weiterer Kommentarliteratur

– Durchführung von Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen, auch im Hochschulbereich, auf dem Gebiet des Buddhismus, Yoga und verwandter Disziplinen
– Durchführung von religiösen Kursen, Workshops, Wochenenden, Seminaren, Veranstaltungen, Vorträgen, Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen auf gesundheitlichen, psychologischen, kulturellen, beruflichen, spirituellen, philosophischen, religiösen und anderen Gebieten, die in Zusammenhang mit Buddhismus und Yoga im weiteren Sinn stehen oder bei denen Buddhismus und Yoga Übungen ein wichtiger Teil der Veranstaltungen ausmachen
– Beschaffung, Studium und Lehrdarlegung von religiöser Literatur des Buddhismus, Yoga und verwandter Literatur
– Schaffung von geeigneten Räumlichkeiten zur Erfüllung der Vereinszwecke
– Unterstützung von hilfsbedürftigen und notleidenden Menschen und Tieren nach dem Verständnis einer religiösen buddhistischen Geisteshaltung
– Kontakt, Austausch, Dialog und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, die sich mit Buddhismus, Yoga und artverwandten Religionen, Weltanschauungen und Philosophien beschäftigen.

§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied kann – auf schriftlichen Antrag – jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins als erstrebenswert anerkennt, sich bemüht, seinen Lebenswandel entsprechend einzurichten und das im Anhang aufgeführte Buddhistische Bekenntnis als verbindlich anerkennt.
II. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt steht jedem Mitglied nach
einmonatiger Kündigung zum 30.6. oder 31.12. eines Kalenderjahres frei. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
III. Der zu zahlenden Mitgliedsbeitrag kann von den einzelnen Mitgliedern selbst bestimmt werden. Die Mitgliederversammlung kann zu einem späteren Zeitpunkt mit einfacher Mehrheit einen festen Mitgliedsbeitrag oder andere Umlagen und Beiträge festlegen, falls es die wirtschaftliche Situation des Vereins erfordert.
IV. Personen, die sich um den Verein oder die buddhistische Lehre besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch mehrheitlichen Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die verliehene Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Bestimmung des Absatz II. findet insoweit Anwendung. Der § 7 Absatz III der Satzung findet sinngemäß Anwendung.
V. Bei Rechtsgeschäften im Namen des Vereins haftet der Handelnde nach § 54 BGB persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Nicht handelnde Mitglieder sind von der gesamtschuldnerischen Mithaftung nach § 421 BGB befreit, soweit dies rechtlich zulässig ist

§ 4 Vorstand
I. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende. Er ist alleine vertretungs- und zeichnungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Falls notwendig, kann der Vorsitzende auch andere Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevollmächtigen.
II. Die Mitgliederversammlung hat als Vorstand zu wählen:
1. Vorsitzenden
III. Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Endigt das Amt des Vorstandsmitglieds auf andere Weise als durch Neuwahl, ist eine  Mitgliederversammlung vom Vorstand in der bezeichneten Frist einzuberufen.
IV. Die Wahrnehmung des Vorstandsamtes geschieht ehrenamtlich. Falls die finanziellen Mittel hierfür vorhanden sind, kann der Vorsitzende mit einfacher Zustimmung der Mitgliederversammlung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten pauschale Tätigkeitsvergütungen und Aufwandsentschädigungen erhalten oder er kann im Rahmen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses für nicht vorstandsrelevante Tätigkeiten im üblichen Rahmen entlohnt werden.
V. Ein zukünftiges Mitglied kann erst in den Vorstand gewählt werden, wenn es dem Verein seit mindestens einem Jahr angehört.
VI. Notwendig erscheinende formale Satzungsänderungen und Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden und Korrekturen von Rechtschreibfehlern sowie redaktionelle Korrekturen und Anpassungen der Satzung, kann der Vorstand selbstständig, ohne Einberufung und Zustimmung der Mitgliederversammlung, vornehmen.
VII. Der Vorstand informiert die Mitglieder in brieflicher oder elektronischer Form über alle erfolgten Satzungsänderungen.

§ 5 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal jährlich, spätestens im ersten Vierteljahr nach Beendigung der Amtstätigkeit des Vorstandes statt. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz und/oder Online Mithilfe eines Videokonferenz-Tools durchgeführt werden.
II. Auf schriftlichen Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder des Vereins oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
III. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand brieflich oder durch Zusendung einer Email und Veröffentlichung im Internet auf der Webseite des Vereins mindestens vierzehn Tage vorher.
IV. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen, seine Stimme auf der Mitgliederversammlung abzugeben. Jedes anwesende Mitglied darf nur einmal bevollmächtigt werden.
V. Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit, durch eine Briefwahl an den Abstimmungsprozessen des Vereins teilzunehmen. Näheres regelt eine entsprechende Wahlordnung, die vom Vorstand erstellt wird.
VI. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit, nur die Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer dreiviertel Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet stets die Stimme des 1. Vorsitzenden.
VII. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
VIII. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zu jeder Änderung der Satzung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mittelverwendung
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanteile zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 8 Auflösung
I. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
II. Diese Mitgliederversammlung hat die Liquidatoren zu bestimmen.
III. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion. Die Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Horn-Bad Meinberg, 18. Dezember 2021

gez. Volker Köpcke, 1. Vorsitzender

Buddhistisches Bekenntnis

Ich bekenne mich zum Buddha, meinem unübertroffenen Lehrer. Er hat die Vollkommenheiten verwirklicht und ist aus eigener Kraft den Weg zur Befreiung und Erleuchtung gegangen. Aus dieser Erfahrung hat er die Lehre dargelegt, damit auch wir endgültig frei von Leid werden.

Ich bekenne mich zum Dharma, der Lehre des Buddha. Sie ist klar, zeitlos und lädt alle ein, sie zu prüfen, sie anzuwenden und zu verwirklichen.

Ich bekenne mich zum Sangha, der Gemeinschaft derer, die den Weg des Buddha gehen und die verschiedenen Stufen der inneren Erfahrung und des Erwachens verwirklichen.

Ich habe festes Vertrauen zu den Vier Edlen Wahrheiten:

  • Das Leben im Daseinskreislauf ist letztlich leidvoll.
  • Ursachen des Leidens sind Gier, Hass und Verblendung.
  • Erlöschen die Ursachen, erlischt das Leiden.
  • Zum Erlöschen des Leidens führt der Edle Achtfache Pfad.

Ich habe festes Vertrauen in die Lehre des Buddha:

  • Alles Bedingte ist unbeständig.
  • Alles Bedingte ist leidvoll.
  • Alles ist ohne eigenständiges Selbst.
  • Nirvana ist Frieden.

Ich bekenne mich zur Einheit aller Buddhisten und begegne allen Mitgliedern dieser Gemein­schaft mit Achtung und Offenheit. Wir folgen dem Buddha, unserem gemeinsamen Lehrer und sind bestrebt, seine Lehre zu verwirklichen. Ethisches Verhalten, Sammlung und Weisheit führen zur Befreiung und Erleuchtung.

Ich übe mich darin, keine Lebewesen zu töten oder zu verletzen, Nichtgegebenes nicht zu nehmen, keine unheilsamen sexuellen Handlungen zu begehen, nicht unwahr oder unheilsam zu reden, mir nicht durch berauschende Mittel das Bewusstsein zu trüben.

Zu allen Lebewesen will ich unbegrenzte Liebe, Mitgefühl, Mitfreude und Gleichmut entfalten, im Wissen um das Streben aller Lebewesen nach Glück.

 

Satzung als pdf Verein für Buddhismus und Yoga

Beitrittserklärung als pdf Beitrittserklärung